Impressum
Verantwortlich für den Inhalt:
Werkstatt Dietz
Beate Dietz
Gollierstr 70c
 80339 München
 mail: bdietz@werkstatt-dietz.de
 phone: 089 522081
 USt-IdNr.: DE129668069
Gestaltung & Umsetzung der Website
Ziska Thalhammer
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich, Vertragsschluss
1. Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter  dem Vorbehalt, daß die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten  Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach  Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an  Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige  ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des  Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des  Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,  Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
 2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers  einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem  Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch  Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen  geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge  und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden  berechnet.
III. Zahlung
1. Alle Zahlungsfristen laufen ab Rechnungsdatum. Wenn nicht anders  vereinbart, ist der Rechnungsbetrag innerhalb 14 Tagen rein netto zu  zahlen. Die Zahlung durch Wechsel bedarf besonderer Vereinbarung. Eine  Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung  oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der  Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,  Annahmeverzug) ausgestellt.
 2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
IV. Lieferung
1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er  diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet  jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei der Verletzung von  vertragswesentlichen Pflichten sowie bei Verletzung des Lebens, des  Körpers oder der Gesundheit, wird auch für leichte Fahrlässigkeit  gehaftet. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung  an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
 2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer  ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich  abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der  Schriftform.
 3. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine  angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist  kann der Auftraggeber unter den Voraussetzungen des § 323 BGB vom  Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. II BGB bleibt unberührt.
 4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in  dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle  sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des  Vertragsverhältnisses. Die Regelungen über den Wegfall der  Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
 5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und  Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen  ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen  Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
 2. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr:  Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum  Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den  Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber  nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt  seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit an den Auftragnehmer  ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im  Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der  abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den  Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um  mehr als 40 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers  oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten  Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des  Auftragnehmers verpflichtet.
3. Bei Be- oder Verarbeitung vom  Auftragnehmer und in dessen Eigentum stehender Waren ist der  Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in  jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind  Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf  einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware  beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
VI. Beanstandungen, Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Waren  sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in  jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der  Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über,  soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die  Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden  Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das  gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
 2. Beanstandungen erkennbarer Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach  Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der  unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der  gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
 3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Auftraggeber zunächst nur  Nacherfüllung (§ 635 BGB) verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung  hat der Auftraggeber das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom  Vertrag zurückzutreten.
 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
 5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können  geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das  gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.  Vorgenannte Regelungen gelten nicht bei unzumutbaren Abweichungen.
 6. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch  einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht  seitens des Auftragnehmers.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %  der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird  die gelieferte Menge.
VII. Verjährung
- Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Für den Beginn der Verjährung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 
VIII. Handelsbrauch
1. Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
IX. Archivierung
1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung archiviert.
X. Haftung
1. Mehr Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für sonstige Schäden wird – vorbehaltlich Satz 3 – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gehaftet. Für fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die auf der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, haftet der Auftragnehmer ebenfalls, allerdings beschränkt auf die vorhersehbaren Schäden. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.
XII. Urheberrecht
1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des  öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann  ist München Gerichtsstand. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keinen  allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
 2. Für den Fall, dass der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im  Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ebenfalls München  Gerichtsstand.
 3. Erfüllungsort für Leistungserbringung und Zahlung ist München.
 4. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem  Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland – unter  Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention 1980 (CISG), auch wenn der  Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat.
